Studium organisieren mit Kind
Wer ein Kind erwartet, braucht Zeit, um sich auf das neue Leben vorzubereiten und das Studium neu zu organisieren. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sein Studium für eine gewisse Zeit zu unterbrechen. Die wichtigste und am häufigsten genutzte Art der Unterbrechung ist das so genannte Urlaubssemester. Daneben besteht auch die Möglichkeit, sich über eine Verlängerung der Studienzeit Spielräume zum Lernen bzw. Kinderbetreuen zu verschaffen. Es empfiehlt sich, frühzeitig das Studierendensekretariat über Schwangerschaft und Stillzeit zu informieren, damit Sie Ihre Rechte wahrnehmen können. Außerdem hilft ein Gespräch mit dem Studiendekan, den Studienplan für Schwangerschaft und Elternzeit zu vereinbaren.
Urlaubssemester
Für die Zeit des Mutterschutzes sowie die Zeit danach können Studentinnen und Studenten Beurlaubungen beantragen. Im Rahmen der gesetzlichen Elternzeit gilt diese Regelung in den ersten drei Lebensjahren des Kindes für beide Elternteile – auch gleichzeitig. Das besondere an den Urlaubssemestern aufgrund von Mutterschutz und Elternzeit ist, dass dabei auch Prüfungsleistungen erbracht werden können. Im Anschluss an die Elternzeit sieht das anders aus: Studierende können dann zwar weitere Urlaubssemester einplanen, dürfen aber keine Prüfungen mehr ablegen.
Ein Urlaubssemester gibt Studierenden die Möglichkeit, das Studium trotz Unterbrechung in der Regelstudienzeit zu absolvieren. Denn die Semester, in denen sie beurlaubt sind, werden nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Wer also ein Jahr vom Studium aussetzt, hat zwar zwei Hochschulsemester mehr, jedoch dieselbe Anzahl an Fachsemestern, wie diejenigen, die nicht ausgesetzt haben. Der Antrag für das Urlaubssemester mit den entsprechenden Belegen sollte möglichst frühzeitig in den jeweiligen Studierendensekretariaten eingereicht werden. Den Antrag sowie wichtige Informationen dazu finden Sie auf der Homepage unter Service, Infos A-Z (öffentlich), Urlaubsantrag.
Während eines Urlaubssemesters besteht kein Anspruch auf BAFöG. Für werdende Mütter und stillende Studentinnen sowie für Studierende mit Kind, die sich nicht beurlauben lassen und ihr Studium zumindest teilweise fortführen, sind recht großzügige Vergünstigungen beim BAföG vorgesehen. Daher erübrigt sich in vielen Fällen die Einlegung eines formalen Urlaubssemesters. Es ist empfehlenswert, sich rechtzeitig vom BAföG-Amt beraten zu lassen.
In der Regel haben Studierende, Auszubildende oder Schüler*innen keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts nach SGB II. Möglicherweise greift aber eine Härtefallregelung, wenn das Studium wegen der Geburt eines Kindes und der damit verbundenen Betreuung unterbrochen werden muss. Im Urlaubssemester erhält die Studentin für sich selbst kein Kindergeld, da die Ausbildung formal unterbrochen wird.
Teilzeitstudium bzw. Verlängerung der Studienzeit
Es gibt an der Hochschule Offenburg keine regulären Teilzeitstudiengänge, aber die Möglichkeit, in besonderen Fällen weniger Studienleistungen im Semester zu erbringen. Zu den besonderen Fällen zählen insbesondere Schwangerschaft, Elternzeit, Pflege von Angehörigen bzw. eigene Krankheit. Hier kann auf schriftlichen Antrag nach § 3 Studien- und Prüfungsordnung die Studienzeit verlängert werden (Teilzeitstudium). Ein Formular zur Beantragung des Teilzeitstudiums gibt es nicht. Ein formloser Antrag muss bei den jeweiligen Prüfungsausschussvorsitzenden eingereicht werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet über den vorliegenden Antrag.
Der Antrag auf Teilzeitstudium sollte enthalten: die Begründung und dessen Nachweis (z.B. Mutterpass) sowie eine Auflistung der Module für die Semester, für die das Teilzeitstudium beantragt wird. Dabei sollte grundsätzlich eine Mindestcreditzahl von 15 Credits pro Semester angestrebt werden. Es empfiehlt sich einen Antrag auf Teilzeitstudium erst einmal für die kommenden ein bis zwei Semester zu stellen, anschließend kann das Teilzeitstudium verlängert werden.
Wer sein Studium trotz der Erziehungsaufgaben fortsetzt, hat grundsätzlich Anspruch auf BAFöG. Wenn die Kindererziehung ursächlich für eine Studienzeitverlängerung ist, kann die Förderungsdauer verlängert werden. Es ist ratsam, sich rechtzeitig beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung zu informieren. Grundsätzlich besteht bei einer Verlängerung der Studienzeit auch die Möglichkeit, weiterhin selbst Kindergeld zu erhalten.
Spezielle Nachteilsausgleiche unterstützen Studierende in besonderen Lebenslagen bei ihrem Studium. Dadurch lassen sich Studienverlauf und Prüfungsleistungen individueller gestalten. Ein Leitfaden Nachteilsausgleichregelungen gibt einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten.
Infos zu ALG 2 und BAFöG während des Studiums: